SATZUNG DER ARBEITSGEMEINSCHAFT TIEFE HIRNSTIMULATION E.V.

in der Fassung gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 17.06.2006 und nach Änderung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 24.09.2010

§ 1 – NAME UND SITZ DES VEREINS

  1. Der Verein führt den Namen: Arbeitsgemeinschaft Tiefe Hirnstimulation e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Kiel. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung an einen anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt werden.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister in Kiel eingetragen.

§ 2 – ZWECK DES VEREINS

  1. Der Zweck des Vereins ist es, die Forschung, klinische Versorgung und Fortbildung auf dem Gebiet der Tiefen Hirnstimulation zur Therapie neurologischer und psychiatrischer Erkrankungen zu fördern.
  2. Dies geschieht insbesondere durch:
    • Die Koordinierung wissenschaftlicher Aktivitäten auf dem Gebiet der Tiefen Hirnstimulation auf nationaler sowie internationaler Ebene
    • Die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches von Mitarbeitern aus dem ärztlichen und nichtärztlichen Bereich, welche die Tiefe Hirnstimulation anwenden
    • Erarbeitung und Anwendung von Standards und die Qualitätssicherung für die Anwendung der Tiefen Hirnstimulation und Erstellung von Leitlinien auf neurologischem, neurochirurgischem und psychiatrischem Fachgebiet
    • Aufbau einer nationalen Datenbank zur verbesserten Versorgung von Patienten mit Tiefer Hirnstimulation
    • Durchführung und Organisation von klinischen Studien unter Einsatz der Tiefen Hirnstimulation einschließlich Auswahl und Organisation von geeigneten Studien, die im Rahmen der Studiengruppe durchgeführt werden sollen
    • Weiterbildung der Anwender der Tiefen Hirnstimulation
    • Pflege des Kontaktes und des wissenschaftlichen Austausches mit Grundlagenwissenschaftlern
    • Die Organisation von wissenschaftlichen Fortbildungen, Symposien und Kongressen auf dem Gebiet der Tiefen Hirnstimulation
    • Vertretung der Arbeitsgemeinschaft nach außen

§ 3 – GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – ZUGEHÖRIGKEIT

  1. Der Verein ist gleichzeitig eine Arbeitsgruppe der Deutschen Gesellschaft für Neurologie e.V. (DGN) und der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie (DGNC). Es erfolgt ein Erfahrungsaustausch zwischen der Arbeitsgemeinschaft und der DGN/ DGNC. Gemeinsame Projekte erfolgen in Abstimmung mit dem Vorstand der DGN/ DGNC.

§ 5 – MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die die Tiefe Hirnstimulation zur Therapie neurologischer oder psychiatrischer Erkrankungen einsetzen und die bereit sind, die Qualitätsstandards des Vereins umzusetzen und die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  3. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung entscheidet bei Einspruch die Mitgliederversammlung endgültig. Ein Ablehnungsgrund muss nicht mitgeteilt werden.
  4. Die außerordentliche Mitgliedschaft kann auf Antrag von natürlichen und juristischen Personen erworben worden, die sich für die Arbeit und Ziele des Vereins interessieren und bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
  5. Eine Mitgliedschaft von Unternehmen und Verbänden als nicht stimmberechtigte Mitglieder ist möglich, bedarf jedoch des schriftlichen Antrags und der Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes.
  6. Von der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen, die sich um die Anwendung der Tiefen Hirnstimulation besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
  7. Korrespondierende Mitglieder sind Kollegen (Ärzte, Pflegekräfte, Funktionspersonal), die sich mit der Anwendung der Tiefen Hirnstimulation beschäftigen und der Arbeitsgemeinschaft verbunden sind. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 6 – RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen.
  2. Ordentliche Mitglieder haben in allen Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft volles Stimmrecht. Sie haben insbesondere das Recht, zu wählen und gewählt zu werden sowie über Änderungen des Statuts zu beschließen.
  3. Außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder haben das Recht, in allen Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft mit beratender Stimme mitzuwirken.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung der Arbeitsgemeinschaft zu beachten und sich für die Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben einzusetzen.

§ 7 – ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt, Ausschluss oder Streichung.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
    • wenn Beiträge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber.

§ 8 – ORGANE DER GESELLSCHAFT

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • die Kommissionen

§ 9 – MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand kann bei Bedarf zusätzliche Mitgliederversammlungen einberufen.
  2. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der ordentlichen Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlungen gelten als ordentlich einberufen, wenn die Tagesordnung zwei Wochen zuvor allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben wurde.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  5. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die an der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen. Die Vollmacht ist der Niederschrift über die Versammlung beizufügen.
  6. Der Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer, Entlassung des Vorstandes und die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern einschließlich der Wahl von zwei Kassenprüfern, die Festlegung der Jahresbeiträge für die ordentlichen und für die außerordentlichen Mitglieder, die Beratung und der Beschluss von Satzungsänderungen, Entscheidung über die Aufnahme neuer und denAusschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen, Beschlussfassung über Anträge, Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Auflösung des Vereins.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dieses verlangt. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dieses von einem anwesenden Mitglied verlangt wird. Für Satzungsänderungen und den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen und der Beschluss, den Verein aufzulösen, müssen in der vorher bekannt gegebenen Tagesordnung ausführlich angekündigt sein. Formale Satzungsänderungen, die vom Gericht oder anderen Aufsichtsbehörden sowie vom Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Satzungsänderungen, die steuerliche Belange berühren, sind vorher dem Finanzamt vorzulegen.
  8. Über Mitgliederversammlungen ist eine vom Sprecher oder seinem Stellvertreter und vom Sekretär oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§ 10 – KASSENPRÜFER

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse der Arbeitsgemeinschaft einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandmitglieder.

§ 11 – VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus dem gewählten Exekutivkommittee und kooptierten Vorstandsmitgliedern. DasExekutivkommittee besteht aus einem Sprecher, einem stellvertretender Sprecher, einem Sekretär und einem Schatzmeister. Kooptierte Vorstandsmitglieder sind jeweils ein Vertreter des Kompetenznetzes Parkinson und der German Parkinson Study Group sowie andere Vertreter neurologischer, neurochirurgischer oder psychiatrischer Funktionsverbände. Die Ausübung der Vorstandsfunktion als Mitglied des Exekutivkommitteesund als kooptiertes Vorstandsmitglied in Personalunion ist möglich.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt das Exekutivkommittee des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl erfolgt öffentlich oder als schriftlich geheime Wahl. Mehrmalige Wahl in verschiedenen Amtsperioden ist zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet jeweils über das anzuwendende Wahlverfahren.
  3. Sollte ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand ausscheiden, so wird bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung seine Position durch Beschluss des Restvorstandes auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wählt die Mitgliederversammlung einen Ersatz.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Er ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
    • Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen

    Die Verantwortung für die Verwendung der Mittel der Arbeitsgemeinschaft obliegt dem Vorstand. Sie werden im Auftrag des Vorstandes durch den Schatzmeister verwaltet. Dieser legt dem Vorstand jährlich einen Kassenbericht für das abgelaufene Jahr und den Finanzplan für das kommende Jahr zur Bestätigung vor.

  5. Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Sprecher oder von dem stellvertretenden Sprecher einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers bzw. bei seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Sprechers. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Sprecher. Jedem von ihnen wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt.
  7. Der Vorstand kann dem Sekretär und dem Schatzmeister für bestimmte Aufgaben Vollmachten erteilen. Für bestimmte Aufgaben können Ausschüsse oder Arbeitskreise gebildet werden, denen neben Vorstandsmitgliedern auch andere Vereinsmitglieder angehören können.
  8. Der Vorstand benennt Delegierte der Arbeitsgemeinschaft in andere Fachgesellschaften, Gremien und Stiftungen.
  9. Die Sprecher vertreten die Arbeitsgemeinschaft gegenüber der DGN und der DGNC.

§ 12 – KOMMISSIONEN

  1. Die Arbeitsgemeinschaft Neurostimulation e.V. kann auf Vorschlag des Vorstandes themenbezogene Kommissionen gründen. Dazu gehören insbesondere die Studiengruppen, die gemeinsam wissenschaftliche Studien zum klinischen Einsatz der Neurostimulation durchführen.
  2. Die Leiter von Kommissionen erstatten im Vorstand mindestens einmal jährlich oder auf Anforderungen Bericht.
  3. In die Studiengruppen können natürliche Personen aufgenommen werden, die die Neurostimulation gemäß festgelegter Qualitätsstandards anwenden, welche in separaten Vereinsordnungen festgelegt werden.

§ 13 – GESCHÄFTSJAHR

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§14 – BEITRAGSORDNUNG

  1. Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind zur Beitragszahlung verpflichtet, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Die Mitgliedschaft für Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder ist beitragsfrei.
  3. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus, spätestens bis Ende des ersten Quartals zu entrichten, und zwar auf das Konto der Arbeitsgemeinschaft.

§ 15 – AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ihrer anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft für Neurologie e.V. in Hamburg. Diese Mittel sollen unmittelbar, ausschließlich und ohne Bezüge für gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Sprecher und der stellvertretende Sprecher gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft/Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung der Vereinszwecke durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Kiel, den 24.09.2010

Prof. Dr. med. Günther Deuschl
Sprecher der Arbeitsgemeinschaft Tiefe Hirnstimulation

  • Prof. Dr. med. Reiner Benecke

  • Priv.- Doz. Dr. med. Volker Coenen

  • Prof. Dr. med. Christoph Fromm

  • Priv.-Doz. Dr. med. Rüdiger Hilker

  • Prof. Dr. med. Andreas Kupsch

  • Prof. Dr. med. Guido Nikkhah

  • Prof. Dr. med. Volker Sturm

  • Prof. Dr. med. Jürgen Voges

  • Priv.-Doz. Dr. med. Carsten Buhmann

  • Prof. Dr. med. Günther Deuschl

  • Dr. med. Wolfgang Hamel

  • Prof. Dr. med. D. Hellwig

  • Prof. Dr. med. J. R. Moringlane

  • Dr. med. Friederike Sixel-Döring

  • Priv.-Doz. Dr. med. Jan Vesper

  • Priv.-Doz. Dr. med. Jens Volkman

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KONTAKT

Arbeitsgemeinschaft Tiefe Hirnstimulation
c/o UKSH, Campus Kiel
Klinik für Neurologie
Arnold-Heller-Str. 3, Haus D
24105 Kiel

E-Mail: sekretariat@tiefehirnstimulation.de
Web: www.tiefehirnstimulation.de

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